Informationen zu Solaranlagen in Schreber- / Kleingärten
Solaranlagen sollen in Kleingärten erlaubt werden
07.12.2023 Link
Quelle: Deutscher Bundestag
Bundestag Gesetzentwurf: 06.12.2023 Download
Quelle: Deutscher Bundestag
Bundesrat Gesetzentwurf: 20.10.2023 Download
Quelle: Bundesrat
Bundesrat Empfehlungen der Ausschüsse: 06.10.2023 Download
Quelle: Bundesrat
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern: 29.08.2023 Download
Quelle: Bundesrat
Download: PV-Strategie des BMWK
Der vorliegende Entwurf der PV-Strategie des BMWK wurde am 10.03.2023 von Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck
im Rahmen eines ersten PV-Gipfels mit Vertretern aus Bundes und Landesministerien und Verbänden diskutiert und im Anschluss der Öffentlichkeit vorgestellt.
Photovoltaik-Strategie des BMWK Stand: 05.05.2023
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, hierzu Stellungnahmen an das BMWK zu richten: E-Mail: (
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
).
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Grundsätzliche Genehmigung für Solarstrom in Kleingartenanlagen
Quelle: idw - Informationsdienst Wissenschaft vom 02.05.2002
Das Bundeskleingartengesetz muß endlich an die Lebenswirklichkeit angepaßt werden
Quelle: www.vdgn.de vom 18.10.2019
Quelle: Deutscher Bundestag - WD 7 -3000 -186/18 (09. August 2018)
Kurzinformation
Auslegung des § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz
Der § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBI. I S. 2146), hat folgende Fassung, „(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Gartenlaube, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Zu den Grundanforderungen an eine Wohnung gehört die Ausstattung mit Anlagen der Ver- und Entsorgung. Hierbei handelt es sich um Anschlüsse an die Trinkwasser- und Stromversorgung sowie um einen Anschluss an die örtliche Abwasserbeseitigung. Ebenfalls ist eine Heizung erforderlich sowie eine Küche bzw. Kochnische und eine Schlafstätte. Eine Gartenlaube ist immer dann zum dauernden Wohnen geeignet, wenn sie die selbstständige Führung eines Haushalts ermöglicht, zu allen Zeiten des Jahres bewohnbar und mindestens mit Küche, Ausguss, Bad (Badewanne oder Dusche) sowie einer Toilette ausgestattet ist, vgl. Mainczyk/Nessler, Praktiker Kommentar zum Bundeskleingartengesetz, 11. Auflage 2015, § 5 Rn. 48f. Liegen diese Voraussetzungen für eine Wohnung bei einer Gartenlaube vor, handelt es sich nicht mehr um eine solche im Sinne des BKleinG.
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Gesetzentwurf der 13.Wahlperiode Drucksache 13/8190 vom 09.07.1997
Die Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hatten seinerzeit
einen Antrag zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) eingebracht:
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Quelle: Deutscher Bundestag